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Update 16-12-2005

Codex Ethik Wissenschaftsevaluation

Beilage zur Grundsatzerklärung des Schweizerischen Wissenschaftsrates vom 14. Dezember 1995 (SWR-DOK.96-3)

Motto: "Evaluation berücksichtigt strikte ethische Regeln"

a) Geltungsbereich

Die nachfolgenden Punkte beziehen sich auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Forschung (FG) vom 7.10.1983 und auf Ziffer 135 der Botschaft über die Förderung der Wissenschaft in den Jahren 1996-1999 vom 28.11.1994.

Die folgenden Regeln gelten vorerst für Evaluationen, die vom Schweizerischen Wissenschaftsrat (SWR) durchgeführt werden oder an denen er beteiligt ist. Die darin enthaltenen Überlegungen sollten aber auch bei ähnlichen Evaluationen berücksichtigt werden.

b) Bedeutung

Alle Beteiligten haben sich zu vergewissern, dass ihr Handeln mit den Regeln, die in diesem Codex festgehalten sind, konform ist. Wer ein bestimmtes Vorgehen kritisiert soll sich in seiner Kritik argumentativ auf die Verletzung bestimmter Maximen beziehen.

c) Vermittlung

Beteiligte, die Verstösse gegen hier festgehaltene Regeln feststellen und bei denjenigen, die die Regeln verletzen, kein Gehör finden, sollen sich an eine unabhängige, aus angesehenen Persönlichkeiten zusammengesetzte, "moralische" Instanz wenden können. Die für die Evaluation Zuständigen sollen sich verpflichten, die von dieser Instanz gemachten Empfehlungen zu berücksichtigen.

Der Schweizerische Wissenschaftsrat wird den anderen Institutionen, die Evaluationen durchführen, einen Vorschlag zur gemeinsamen Schaffung einer solchen Instanz unterbreiten.

d) Regeln

1. Wissenschaftsevaluation muss auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhen, d.h.

  • sie legt ihre Voraussetzungen, Kriterien und Massstäbe offen
  • sie ist dem Wahrheitsideal verpflichtet
  • sie ist informiert über den internationalen Stand des Wissens über Evaluationen
  • sie geht methodisch bewusst vor und ist sich der Grenzen der Zuverlässigkeit der mit den angewendeten Methoden erzielbaren Resultate bewusst
  • sie unterlässt Aussagen, die ausserhalb des Kompetenzbereichs der Evaluatoren liegen.

2. Wissenschaftsevaluation erfolgt nur dann, wenn vorher Zweck, Zielsetzungen, Massstäbe und Gegenstände klar umschrieben sind und ein Plan für die Abwicklung des Vorhabens erstellt ist.

3. Evaluationsvorhaben müssen einen Beitrag zu einem Entscheidungsprozess bezüglich der Auswahl von Verhaltensalternativen leisten und zugleich einen Prozess der Aufklärung der Betroffenen über ihre eigene Situation und Leistungen einleiten.

4. Wissenschaftsevaluation erfordert Transparenz für alle Beteiligten auf jeder Stufe und in jeder Phase. Dies gilt für Zielsetzungen, Methoden, Verfahren, Kriterien, Phasen des Ablaufs, Ergebnisse usw.

5. Wissenschaftsevaluation beruht auf den Grundsätzen des informed consent, d.h.

  • die Betroffenen sind über den Sinn des Vorhabens und der Vorgehensweisen informiert und haben ihn verstanden
  • die Betroffenen sind mit dem Vorhaben prinzipiell einverstanden.

D.h. Wissenschaftsevaluation strebt einen Konsens unter allen Beteiligten über Zielsetzung, Methodenwahl und Interpretation der Ergebnisse an.

6. Wissenschaftevaluation berücksichtigt die Regeln einer demokratischen Kommunikationskultur, d.h.

  • alle Beteiligten kommunizieren in einer allen verständlichen Sprache
  • alle Beteiligten zielen darauf ab, die andern zu verstehen und selbst verstanden zu werden
  • alle Beteiligten streben einer Demokratie würdige Umgangsformen an.

7. Wissenschaftsevaluation achtet die Würde von Personen und Institutionen, d.h. sie respektiert

  • das Recht auf Anhörung und Kommentierung durch alle Betroffenen
  • das Recht auf Information über alle Belange, Verfahren, Kriterien und Ergebnisse
  • das Recht auf Persönlichkeits- und Datenschutz.

8. Wissenschaftsevaluation ist unabhängig

  • von Parteipolitik und Ideologien
  • von Interessengruppen innerhalb des untersuchten Bereichs (ausgenommen Selbstevaluation)
  • von rein finanzpolitischen Vorgaben; d.h. Wissenschaftsevaluation dient primär der Wissenschaft selbst und bildet sekundär ein Moment in der wissenschaftspolitischen Entscheidungsfindung.

Im Wissen, dass es keine vollständige Unabhängigkeit von Werturteilen und wissenschaftlichen Strömungen gibt wird auf Ausgewogenheit und Transparenz besonders Wert gelegt.

9. Unabhängigkeit externer Wissenschaftsevaluation bedeutet,

  • dass die vorgesetzten Instanzen, Subventionsgeber der Institutionen, die evaluiert werden, oder sonstige Auftraggeber der Evaluation weder selbst urteilen noch über die Wahl der Experten entscheiden
  • dass die Institutionen, die die Evaluationsergebnisse zur Grundlage politischer oder administrativer Entscheide machen, weder die Evaluierenden bestimmen noch die Evaluation selbst durchführen.

10. Wissenschaftsevaluation berücksichtigt die disziplinären, nationalen und regionalen Eigenheiten des von ihr untersuchten Bereichs, bezieht sich aber auf internationale Massstäbe.

11. Wissenschaftsevaluation blockiert nicht unnötigerweise Ressourcen und Kapazitäten der Forschung. Die Instanzen, die die Evaluation anordnen oder durchführen, nehmen Rücksicht auf sonstige Belastungen der Beteiligten. D.h.

  • sie respektieren das Kriterium der Angemessenheit des Aufwandes
  • sie nutzen Synergien mit anderen Datenerhebungen
  • sie streben ein möglichst wenig bürokratisches Verfahren an.

SCHWEIZERISCHER WISSENSCHAFTSRAT - CONSEIL SUISSE DE LA SCIENCE -CONSIGLIO SVIZZERO DELLA SCIENZA, Inselgasse 1, CH-3003 Bern, Schweiz/Suisse/Svizzera, Tel. 031 322 96 66, Fax 031 322 80 70.

 

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