| Codex
Ethik Wissenschaftsevaluation
Beilage
zur Grundsatzerklärung des Schweizerischen Wissenschaftsrates
vom 14. Dezember 1995 (SWR-DOK.96-3)
Motto:
"Evaluation berücksichtigt strikte ethische Regeln"
a)
Geltungsbereich
Die
nachfolgenden Punkte beziehen sich auf Art. 1 des Bundesgesetzes
über die Forschung (FG) vom 7.10.1983 und auf Ziffer
135 der Botschaft über die Förderung der Wissenschaft
in den Jahren 1996-1999 vom 28.11.1994.
Die
folgenden Regeln gelten vorerst für Evaluationen, die
vom Schweizerischen Wissenschaftsrat (SWR) durchgeführt
werden oder an denen er beteiligt ist. Die darin enthaltenen
Überlegungen sollten aber auch bei ähnlichen Evaluationen
berücksichtigt werden.
b)
Bedeutung
Alle
Beteiligten haben sich zu vergewissern, dass ihr Handeln mit
den Regeln, die in diesem Codex festgehalten sind, konform
ist. Wer ein bestimmtes Vorgehen kritisiert soll sich in seiner
Kritik argumentativ auf die Verletzung bestimmter Maximen
beziehen.
c)
Vermittlung
Beteiligte,
die Verstösse gegen hier festgehaltene Regeln feststellen
und bei denjenigen, die die Regeln verletzen, kein Gehör
finden, sollen sich an eine unabhängige, aus angesehenen
Persönlichkeiten zusammengesetzte, "moralische" Instanz
wenden können. Die für die Evaluation Zuständigen
sollen sich verpflichten, die von dieser Instanz gemachten
Empfehlungen zu berücksichtigen.
Der
Schweizerische Wissenschaftsrat wird den anderen Institutionen,
die Evaluationen durchführen, einen Vorschlag zur gemeinsamen
Schaffung einer solchen Instanz unterbreiten.
d)
Regeln
1.
Wissenschaftsevaluation muss auf wissenschaftlichen Grundlagen
beruhen, d.h.
- sie
legt ihre Voraussetzungen, Kriterien und Massstäbe
offen
- sie
ist dem Wahrheitsideal verpflichtet
- sie
ist informiert über den internationalen Stand des Wissens
über Evaluationen
- sie
geht methodisch bewusst vor und ist sich der Grenzen der
Zuverlässigkeit der mit den angewendeten Methoden erzielbaren
Resultate bewusst
- sie
unterlässt Aussagen, die ausserhalb des Kompetenzbereichs
der Evaluatoren liegen.
2.
Wissenschaftsevaluation erfolgt nur dann, wenn vorher Zweck,
Zielsetzungen, Massstäbe und Gegenstände klar umschrieben
sind und ein Plan für die Abwicklung des Vorhabens erstellt
ist.
3.
Evaluationsvorhaben müssen einen Beitrag zu einem Entscheidungsprozess
bezüglich der Auswahl von Verhaltensalternativen leisten
und zugleich einen Prozess der Aufklärung der Betroffenen
über ihre eigene Situation und Leistungen einleiten.
4.
Wissenschaftsevaluation erfordert Transparenz für alle
Beteiligten auf jeder Stufe und in jeder Phase. Dies gilt
für Zielsetzungen, Methoden, Verfahren, Kriterien, Phasen
des Ablaufs, Ergebnisse usw.
5.
Wissenschaftsevaluation beruht auf den Grundsätzen des
informed consent, d.h.
- die
Betroffenen sind über den Sinn des Vorhabens und der
Vorgehensweisen informiert und haben ihn verstanden
- die
Betroffenen sind mit dem Vorhaben prinzipiell einverstanden.
D.h.
Wissenschaftsevaluation strebt einen Konsens unter allen Beteiligten
über Zielsetzung, Methodenwahl und Interpretation der
Ergebnisse an.
6.
Wissenschaftevaluation berücksichtigt die Regeln einer
demokratischen Kommunikationskultur, d.h.
- alle
Beteiligten kommunizieren in einer allen verständlichen
Sprache
- alle
Beteiligten zielen darauf ab, die andern zu verstehen und
selbst verstanden zu werden
- alle
Beteiligten streben einer Demokratie würdige Umgangsformen
an.
7.
Wissenschaftsevaluation achtet die Würde von Personen
und Institutionen, d.h. sie respektiert
- das
Recht auf Anhörung und Kommentierung durch alle Betroffenen
- das
Recht auf Information über alle Belange, Verfahren,
Kriterien und Ergebnisse
- das
Recht auf Persönlichkeits- und Datenschutz.
8.
Wissenschaftsevaluation ist unabhängig
- von
Parteipolitik und Ideologien
- von
Interessengruppen innerhalb des untersuchten Bereichs (ausgenommen
Selbstevaluation)
- von
rein finanzpolitischen Vorgaben; d.h. Wissenschaftsevaluation
dient primär der Wissenschaft selbst und bildet sekundär
ein Moment in der wissenschaftspolitischen Entscheidungsfindung.
Im
Wissen, dass es keine vollständige Unabhängigkeit
von Werturteilen und wissenschaftlichen Strömungen gibt
wird auf Ausgewogenheit und Transparenz besonders Wert gelegt.
9.
Unabhängigkeit externer Wissenschaftsevaluation bedeutet,
- dass
die vorgesetzten Instanzen, Subventionsgeber der Institutionen,
die evaluiert werden, oder sonstige Auftraggeber der Evaluation
weder selbst urteilen noch über die Wahl der Experten
entscheiden
- dass
die Institutionen, die die Evaluationsergebnisse zur Grundlage
politischer oder administrativer Entscheide machen, weder
die Evaluierenden bestimmen noch die Evaluation selbst durchführen.
10.
Wissenschaftsevaluation berücksichtigt die disziplinären,
nationalen und regionalen Eigenheiten des von ihr untersuchten
Bereichs, bezieht sich aber auf internationale Massstäbe.
11.
Wissenschaftsevaluation blockiert nicht unnötigerweise
Ressourcen und Kapazitäten der Forschung. Die Instanzen,
die die Evaluation anordnen oder durchführen, nehmen
Rücksicht auf sonstige Belastungen der Beteiligten. D.h.
- sie
respektieren das Kriterium der Angemessenheit des Aufwandes
- sie
nutzen Synergien mit anderen Datenerhebungen
- sie
streben ein möglichst wenig bürokratisches Verfahren
an.
SCHWEIZERISCHER
WISSENSCHAFTSRAT - CONSEIL SUISSE DE LA SCIENCE -CONSIGLIO
SVIZZERO DELLA SCIENZA, Inselgasse 1, CH-3003 Bern, Schweiz/Suisse/Svizzera,
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